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Die 9 mm MP5/SP5: Warum ausgerechnet Jäger sie kaufen dürfen – und Sportschützen nicht

5. Sept.
10 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Sept.

Es gibt Waffen, die man kennt, ohne sie je in der Hand gehabt zu haben. Die MP5 ist so eine. Sie hängt an der Schulter der GSG 9 auf jedem Archivfoto der letzten fünfzig Jahre, sie taucht in jedem Actionfilm auf, und sie ist für viele die Waffe, die Schießsport und Behördenwelt miteinander verbindet.


Und dann kommt der Moment, in dem ein Sportschütze mit grüner WBK, zehn Jahren Vereinsmitgliedschaft und lückenlosem Schießbuch beim Händler steht und hört: „Nur auf Jagdschein."


Das klingt erst einmal nach Behördenwillkür. Ist es aber nicht. Dahinter steckt eine sehr präzise Logik des deutschen Waffenrechts, die man verstehen sollte, bevor man sich ärgert. Seit Kurzem gibt es einen zweiten Weg, den viele noch nicht auf dem Schirm haben, und es gibt einen völlig legalen Weg, diese Waffe trotzdem zu schießen. Dazu später mehr.

Die Einordnung vorweg: Die klassische SP5 in der bekannten MP5-Optik ist für Sportschützen vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Inzwischen gibt es aber speziell konfigurierte Sport-Varianten der SP5, für die das Bundeskriminalamt festgestellt hat, dass sie nicht unter diesen Ausschluss fallen. Beides ist richtig, und der Unterschied liegt in Details, die man kennen muss.

Sicher entladene halbautomatische 9-mm-Selbstladebüchse mit offenem Verschluss auf einer Schussbank, daneben Gehörschutz und leeres Magazin

Woher die MP5 kommt: eine Waffe aus dem Kalten Krieg

Die Geschichte beginnt in Oberndorf am Neckar. Die Konstruktion orientierte sich am Lastenheft des Bundesgrenzschutzes von 1954 und am G3, das Heckler & Koch bereits für die Bundeswehr fertigte, mitsamt einem Verschlusssystem, das sich skalieren ließ. 1964 startete das „Projekt 64", 1966 ging die MP5 in Produktion und löste bei den deutschen Polizeien nach und nach die Beretta 38/49 und die Walther MP ab. Die Bundeswehr entschied sich damals für die Uzi, der BGS und die Polizeien für die MP5.


Sie war die erste aufschießende Maschinenpistole mit Rollenverschluss, die nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland entwickelt wurde. Heute ist sie bei Polizei- und Spezialeinheiten in mehr als 50 Staaten im Dienst und gehört neben der Uzi zu den meistverbreiteten Maschinenpistolen der Welt.


Der Grund für diesen Erfolg ist kein Marketing. Es ist Mechanik.


Der Rollenverschluss – warum die MP5 so ruhig läuft

Die meisten Maschinenpistolen ihrer Zeit waren einfache Masseverschlusswaffen, die aus dem geöffneten Verschluss schießen. Beim Abziehen läuft erst eine schwere Masse nach vorn, dann löst sich der Schuss. Für Präzision im Einzelfeuer ist das Gift.


Die MP5 macht es anders. Sie ist ein aufschießender Rückstoßlader mit beweglich abgestütztem Rollenverschluss, demselben Prinzip wie beim G3. Zwei Rollen im Verschlusskopf stützen sich in den Aussparungen des Laufhalters ab und werden beim Schuss nach innen gedrückt. Über ein Winkelgetriebe mit einer Übersetzung von 1:4 läuft der Stoßboden langsam zurück, während der Verschlussträger deutlich schneller beschleunigt wird. Der Druck im Lauf hat Zeit abzufallen, bevor die Hülse ausgezogen wird.


Praktisch heißt das drei Dinge:

  • Der Verschluss steht beim Abziehen vorn. Kein Massenversatz, kein Verreißen im Moment der Schussauslösung.

  • Die bewegte Masse bleibt klein. Der Rückstoßimpuls wirkt weicher und gleichmäßiger, die Waffe bleibt im Ziel.

  • Das System ist robust und läuft mit gängiger Standardmunition zuverlässig, auch unter Bedingungen, in denen empfindlichere Systeme streiken. Eine Grenze hat es: Bei sehr schwachen Laborierungen fehlt dem geteilten Rückstoßimpuls die Funktionsreserve, weshalb H&K ein Mindestgeschossgewicht von 100 Grains vorschreibt.


Genau deshalb galt die MP5 von Anfang an als Maschinenkarabiner für den präzisen Einzelschuss, der auch Feuerstöße kann, und nie als Sprühwaffe. Für Zugriffs- und Geiselbefreiungslagen war das die entscheidende Eigenschaft.


Kaliber, Maße, Familie

Die MP5 wird heute ausschließlich im Kaliber 9 × 19 mm gefertigt; die Varianten in 10 mm Auto und .40 S&W liefen im Jahr 2000 aus. Die Standard-Lauflänge liegt bei 225 mm, die Gesamtlänge je nach Konfiguration zwischen 325 mm (MP5K) und 805 mm (MP5SD3 mit ausgezogener Schulterstütze), das Gewicht ohne Magazin zwischen 2,0 und 3,6 kg. Die Kadenz der vollautomatischen Varianten liegt bei 700 bis 900 Schuss pro Minute.


Der eigentliche Clou ist der modulare Aufbau aus sechs Baugruppen: Verschlussgehäuse mit Lauf, Verschluss, Abzugsgruppe, Vorderschaft, Hinterschaft und Magazin. Schaft, Abzugsgruppe, Handschutz und Magazin lassen sich ohne Büchsenmacher tauschen. Aus einer MP5A2 mit festem Kolben wird in Minuten eine A3 mit einschiebbarer Schulterstütze oder eine Variante mit Drei-Schuss-Feuerstoß. Die kurze MP5K für verdecktes Tragen und die MP5SD mit integriertem Schalldämpfer sind dagegen eigene Grundtypen mit eigenem Gehäuse beziehungsweise Lauf. Die SD hat vor dem Patronenlager 30 Bohrungen im Lauf, die normale Überschallmunition auf Unterschallgeschwindigkeit abbremsen. Damit läuft sie gegen den Strich der meisten schallgedämpften Systeme, die auf spezielle Unterschallmunition angewiesen sind.


Der rechtliche Kern: MP5 ist Kriegswaffe, SP5 ist Selbstladebüchse

Hier trennen sich die Wege. Die MP5 im Original ist vollautomatisch. Damit ist sie eine Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Für Privatpersonen ist sie in Deutschland faktisch nicht erreichbar, das ist unstrittig und war nie anders.


Was der zivile Markt bekommt, ist die SP5: eine halbautomatische Selbstladebüchse im Kaliber 9 mm Luger, technisch die zivile Ableitung der MP5 mit dem gleichen Rollenverschluss und der gleichen Ergonomie. Das Bundeskriminalamt hat sie 2018 per Feststellungsbescheid geprüft: keine Kriegswaffe, keine verbotene Waffe, eine Dauerfeuerfunktion lässt sich weder mit gebräuchlichem Werkzeug noch durch Teiletausch herstellen.


Waffenrechtlich ist sie eine Langwaffe, allerdings nur mit fester Schulterstütze (Gesamtlänge 67,5 cm). Mit ausziehbarer Schulterstütze misst sie eingeschoben 55,0 cm, mit Abschlusskappe 45,0 cm, und beide Varianten stuft das BKA als Kurzwaffen ein. Das wird beim Jagdschein noch wichtig.


Und trotzdem darf ein Sportschütze die klassische Version nicht erwerben.


§ 6 AWaffV – der Paragraf, der alles entscheidet

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung schließt in § 6 bestimmte Waffen vom sportlichen Schießen aus. Nummer 2 trifft die SP5 mitten ins Herz. Ausgeschlossen sind halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, wenn zusätzlich eines dieser Merkmale vorliegt:


  • die Lauflänge beträgt weniger als 40 Zentimeter (bis September 2020 lag die Grenze bei 42 Zentimetern),

  • das Magazin sitzt hinter der Abzugseinheit (Bullpup),

  • oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition beträgt bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter.


Bei der Standard-SP5 fallen zwei dieser Punkte zusammen. Das Bundeskriminalamt hat in einem Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2018 festgestellt, dass sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt und in allen Varianten über die Buchstaben a und c vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist. Die Lauflänge misst 22,8 cm, deutlich unter 40 cm, und die 9 × 19 mm hat eine Hülsenlänge von rund 19 mm, ebenfalls klar unter der 40-mm-Schwelle.


Bemerkenswert ist der Blick auf die längere SP5L. Sie hat mit 42,1 cm eine Lauflänge über der 40-cm-Marke. Sie ist trotzdem vom sportlichen Schießen ausgeschlossen, weil die kurze 9-mm-Hülse das Kriterium unter Buchstabe c allein erfüllt. Ein längerer Lauf rettet die Waffe hier also nicht.


Was das BKA beim „Anschein" prüft, folgt den Kriterien, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof 2012 aus dem alten Waffengesetz übernommen hat: ein herausstehendes langes Magazin oder Trommelmagazin, Mündungsfeuerdämpfer oder Mündungsbremse, sichtbare Kühlvorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit Abzug oder Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung, eine kipp- oder schiebbare Teleskopschulterstütze. Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Ein einzelnes, stark prägendes Merkmal kann ausreichen, umgekehrt führt ein einzelnes Merkmal nicht zwingend zum Ausschluss. Zielfernrohre, Leuchtpunktvisiere, Kimme und Korn bleiben bei der Bewertung außen vor. Zuständig für diese Beurteilung ist nach § 6 Abs. 4 AWaffV das Bundeskriminalamt.


Kurz gesagt: Reguliert wird die Optik, nicht die Funktion.


Die zweite Hürde: § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV und das 10-Schuss-Limit

Ein Punkt, den man als Betreiber täglich im Blick hat und der auch für jeden Sportschützen relevant ist: § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV schließt halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat, ebenfalls vom sportlichen Schießen aus.


Das ist eine eigenständige Hürde, unabhängig von der Optik. Das BKA legt in seinen Beurteilungen die Kapazität nach Herstellerbestimmung zugrunde; nachträgliche Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Seit dem 1. September 2020 kommt das Waffengesetz selbst dazu: Wechselmagazine für Langwaffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, sind verbotene Gegenstände. Wer sie besitzen will, braucht eine Altbesitz-Anmeldung bei der Waffenbehörde oder eine Ausnahmegenehmigung des BKA. Wer also ein 15- oder 30-Schuss-Magazin mechanisch auf zehn Patronen begrenzt, hat damit waffenrechtlich nichts gewonnen: Für das sportliche Schießen zählt die Herstellerkapazität, und die Schießsportverbände behandeln auch blockierte Magazine weiter als verbotene Gegenstände, die ohne Anmeldung oder Genehmigung nicht auf die Bahn dürfen.


Bei uns auf der Bahn wird dieser Punkt penibel kontrolliert. Für unsere Leihwaffen gilt dieselbe Grenze. Bringen Sie zum sportlichen Schießen mit einer halbautomatischen Langwaffe nur Magazine mit, die vom Hersteller für maximal zehn Patronen bestimmt sind.


Die SP5 „Sport": gleiche Mechanik, andere Silhouette, sportlich beurteilt

Und hier kommt die gute Nachricht, die noch nicht überall angekommen ist. Seit 2025 bieten Fachhändler speziell konfigurierte Sport-Editionen der SP5 an, für die das Bundeskriminalamt jeweils per Beurteilung nach § 6 AWaffV festgestellt hat, dass sie nicht vom Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV erfasst sind. Im Fachjargon heißt das „sportlich zugelassen"; formal ist es eine Beurteilung des BKA, keine Zulassung.


Der Unterschied liegt ausschließlich außen:


  • ein geschlossener Handschutz (je nach Edition ein Magpul MOE-SL oder ein UTG Pro) anstelle des klassischen MP5-Vorderschafts,

  • ein anderer Schaft anstelle der Originalstütze, etwa ein längenverstellbarer B&T-Schaft auf AR-Pufferrohr oder ein HERA-Festschaft,

  • ein Magazin mit maximal zehn Schuss, das nicht über den Pistolengriff hinausragt.


Dieselbe Mechanik, derselbe Rollenverschluss, dieselbe Bedienung, und plötzlich ist die Waffe für den Sportschützen zugänglich. Ein besserer Beweis dafür, dass hier die Silhouette reguliert wird und nicht die Ballistik, lässt sich kaum konstruieren.


Ein wichtiger Hinweis für die Praxis: Ein solcher Bescheid gilt immer für die konkret begutachtete Konfiguration. Wer nachträglich Schaft oder Handschutz zurücktauscht, einen Frontgriff oder ein Zweibein montiert oder ein größeres Magazin einlegt, verlässt den Geltungsbereich und steht wieder vor § 6 AWaffV. Optiken und Montagen sind dagegen unkritisch. Lassen Sie sich den Bescheid beim Kauf aushändigen und bewahren Sie ihn zusammen mit den Waffenpapieren auf.


Warum der Jagdschein die klassische Variante öffnet

Für die Standard-SP5 in Originaloptik bleibt es beim Ausschluss aus dem Sport. Der entscheidende Punkt dabei: § 6 AWaffV regelt ausschließlich das sportliche Schießen. Wer sein waffenrechtliches Bedürfnis über den Schießsport begründet, bekommt für eine sportlich ausgeschlossene Waffe schlicht keinen Voreintrag, und ohne Bedürfnis kein Erwerb.


Wichtig zur Einordnung, weil hier viel durcheinandergeht: Eine halbautomatische Langwaffe wie die SP5 ist ohnehin keine Waffe für die gelbe WBK. § 14 Abs. 6 WaffG erfasst dort insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionswaffen. Halbautomatische Langwaffen sind dort nicht aufgeführt. Der Weg für den Sportschützen läuft immer über die grüne WBK mit Bedürfnisnachweis und Voreintrag.


Der Jäger begründet sein Bedürfnis über einen anderen Weg. Nach § 13 Abs. 3 WaffG benötigt der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins zum Erwerb von Langwaffen keine vorherige Erlaubnis, sofern die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Er kauft die Waffe und beantragt binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in seine bestehende. Die sportliche Ausschlussliste greift in diesem Erwerbsweg nicht.


Deshalb steht bei den Händlern der Satz: „Erwerb nur auf Jagdschein."


Eine Einschränkung gehört dazu: Erlaubnisfrei ist nur die Langwaffe, also die SP5 mit fester Schulterstütze. Die Varianten mit ausziehbarer Schulterstütze oder Abschlusskappe sind laut BKA Kurzwaffen. Für sie braucht auch der Jäger den Voreintrag, und sie belegen einen Kurzwaffenplatz auf seiner WBK.


Was der Jäger im Revier beachten muss

Hier lohnt sich ein genauer Blick auf den Gesetzestext, weil im Netz viel Halbwissen kursiert. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG verbietet es, „mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen".


Entscheidend ist damit der tatsächliche Ladezustand, nicht die theoretische Kapazität des Magazins. Verboten ist der Schuss auf Wild, wenn die Waffe insgesamt mehr als drei Patronen geladen hat, also Magazininhalt plus Patrone im Lager zusammengerechnet. Ein Magazin mit größerer Kapazität ist für sich genommen kein Verstoß, solange die Waffe im jagdlichen Einsatz entsprechend geladen ist.


In der Praxis ändert das wenig daran, dass die SP5 keine typische Revierwaffe ist. Auf Schalenwild ist 9 mm Luger nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BJagdG nicht zulässig: Rehwild verlangt mindestens 1.000 Joule Auftreffenergie auf 100 m, alles übrige Schalenwild mindestens 6,5 mm Kaliber und 2.000 Joule. Die 9 × 19 mm bringt schon an der Mündung nur rund 430 bis 540 Joule. Rechtlich bleibt Raubwild, praktisch bleibt der Schießstand: Die SP5 ist und bleibt eine Waffe für die Bahn, rechtlich sauber erworben über den Jagdschein.


Wie die einzelne Waffenbehörde den Erwerb im Detail handhabt, unterscheidet sich regional. Wenn Sie eine SP5 anschaffen wollen, sprechen Sie vorher mit Ihrer Behörde und lassen Sie sich die Eintragungsfähigkeit bestätigen. Das kostet zehn Minuten und erspart Ihnen Monate Ärger.


Warum Sie die Waffe bei uns trotzdem schießen können

Jetzt zum angenehmen Teil. Der Erwerb ist das eine, das Schießen ist rechtlich eine völlig andere Frage.


Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG benötigt keine Schießerlaubnis, wer auf einer Schießstätte nach § 27 WaffG schießt, und nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG darf er dort eine Leihwaffe vorübergehend zum Schießen übernehmen, ohne selbst eine WBK zu besitzen. Eine erlaubte Schießstätte ist genau dafür da: Sie stellt die Waffe, sie stellt die Aufsicht, sie trägt die Verantwortung.


Welche Waffe ein Gast ohne WBK und Jagdschein in die Hand bekommt, regelt § 9 Abs. 1 AWaffV, und die Regel ist einfach: nur Waffen, die nicht nach § 6 Abs. 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Eine Standard-SP5 in Originaloptik mit 30-Schuss-Magazin dürfte ein Gast bei uns also gar nicht schießen. Genau deshalb steht bei uns die SP5 Sport im Leihwaffenschrank.


Für Sie als Gast bedeutet das ganz konkret: Sie brauchen keine WBK. Sie brauchen keinen Jagdschein. Sie brauchen keinen Verein, kein Schießbuch und keine Wartezeit. Sie brauchen eine gebuchte Private Session, einen gültigen Ausweis, das vollendete 18. Lebensjahr und die Bereitschaft, sich von unseren Trainern einweisen zu lassen. Die Private Session dauert zwei Stunden und ist für zwei bis zehn Personen buchbar; Preise und Termine finden Sie auf unserer Preisseite.


Bei uns in Köln-Pesch schießen Sie auf zehn Bahnen mit Distanzen von 5 bis 25 Metern, in einer Anlage, die für Kurz- und Langwaffen bis 7.000 Joule zugelassen ist. Die 9 × 19 mm aus einer rollenverschlossenen Langwaffe bewegt sich weit darunter, und genau das macht sie zur idealen Waffe, um Anschlag, Abzugsarbeit und Nachladen sauber zu lernen. Wenig Rückstoß, ein weicher Impuls, eine Waffe, die im Ziel bleibt.


Und Sie merken nach zwanzig Schuss, warum Behörden dieser Konstruktion seit sechs Jahrzehnten vertrauen.


Fazit: Verstehen Sie das Gesetz, dann verstehen Sie den Markt

Die Kurzfassung für den Stammtisch: Die MP5 ist vollautomatisch und damit Kriegswaffe. Die halbautomatische SP5 ist es nicht. Die klassische Version scheitert im Schießsport an ihrem Aussehen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV auf den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe abstellt und Lauflänge wie Hülsenlänge die Kriterien besiegeln. Dazu kommt mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV die Zehn-Patronen-Grenze beim Magazin, die jeder Sportschütze kennen muss.


Der Jäger erwirbt die SP5 mit fester Schulterstütze über § 13 Abs. 3 WaffG erlaubnisfrei und wird von dieser Sportregel nicht berührt. Im Revier muss er den Ladezustand von maximal drei Patronen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG beachten und darf mit 9 mm ohnehin kein Schalenwild bejagen. Die speziell konfigurierten Sport-Editionen mit anderem Schaft, geschlossenem Handschutz und 10-Schuss-Magazin öffnen inzwischen auch Sportschützen die Tür. Genau so eine SP5 Sport schießen Sie bei uns als Gast.


Für alle anderen gilt: Das Erlebnis ist trotzdem verfügbar, auf der Bahn statt im Waffenschrank.


Buchen Sie Ihre Private Session bei Target One in Köln-Pesch und legen Sie selbst an. Wir bringen die Waffe mit, das Wissen und die Aufsicht – Sie bringen Neugier und Konzentration mit.


Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (September 2026) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall ist die zuständige Waffenbehörde maßgeblich.


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